Checkliste für eigene Gartenkündigung
1. |
Überlegungen vor der Kündigung! Wann möchte man kündigen, und welche Fristen sind einzuhalten? Was soll gekündigt werden? Nur der Garten oder Garten und Mitgliedschaft? Hat man einen möglichen Nachfolger, oder kann man einen finden? Kündigungsabsicht dem Vorstand möglichst frühzeitig signalisieren. |
2. |
Parzelle Langfristig auf Abgabe vorbereiten Alte, abgängige Gehölze rechtzeitig entfernen. Nichts ansammeln was entsorgt werden muss. Gartenlaube wegen günstigerer Bewertung pflegen bzw. instand setzen. Bei Entsorgungserfordernis rechtzeitig die Möglichkeiten (z.B. von Sperrmüllsammlungen) nutzen. |
3. |
Kündigung des Unterpachtvertrages Bei Kündigung auch an Vereinsmitgliedschaft denken. Stets schriftlich mit Angabe des Termins, zu dem gekündigt werden soll, kündigen. Ein vorbereitetes Kündigungsschreiben finden Sie auf der rechten Seite. Kündigung dem Vorstand rechtzeitig und nachweisbar zustellen. Dem Vorstand mitteilen, ob man einen Pachtnachfolger hat oder was mit dem Eigentum geschehen soll (Verschenken, Abgabe zu niedrigen Preisen usw.). |
4. |
Wertermittlung Die Wertermittlung ist bei Gartenabgabe grundsätzlich Pflicht, deshalb beim Vorstand beantragen. Der Vorstand organisiert die Wertermittlung. Der Vorstand führt die Gartenbegehung durch und legt fest, was nicht bewertet wird und was vor Rückgabe der Parzelle zu beseitigen ist. Der Pächter schafft die Voraussetzungen für die Wertermittlung (Versetzen des Gartens in einem ordnungsgemäßen Zustand, Entfernen verfallener und nicht mehr nutzbarer bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen, Beseitigung von Gerümpel und Unrat, Entfernen abgängiger, kranker oder nicht zulässiger Gehölze). Persönliche Teilnahme ist nicht zwingend notwendig, aber erwünscht Kontrolle der richtigen Erfassung. (Schlüssel rechtzeitig dem Vorstand übergeben) Unterschrift des Wertermittlungsprotokolls durch Pächter. Beachtung der Widerspruchsfrist von 14 Tagen; erst dann wird die Wertermittlung rechtswirksam. |
5. |
Gartenherausgabe bei vorhandenem PachtnachfoIger Neuvergabe des Gartens ist stets Aufgabe des Vereinsvorstandes. Absprache mit dem Vorstand über die Vorgehensweise der Gartenherausgabe. Restliche Räumung des Gartens und Laube, bis auf die Gegenstände, deren Weitergabe an den Pachtnachfolger zulässig oder vereinbart ist. Räumung und Herrichtung des Gartens zusammen mit dem Vorstand und Neupächter (einschließlich des Preisnachlasses dafür) klären, wenn der weichende Pächter dieses nicht durchführen kann. Zurückgabe der Parzelle an den Vorstand; Aushändigung der Gartenschlüssel, Unterschrift der Wertermittlung. Abschluss des Kaufvertrages durch den Vorstand mit dem Neupächter. |
6. |
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7. |
Finanzielle Regelungen Sämtliche dem Verein gegenüber bestehende Verbindlichkeiten (Pachtzins, Beitrag, Versicherung usw.) sind bis zur Beendigung des Unterpachtvertrages zu begleichen. Der Verein kann diese jedoch auch später einfordern, denn sie unterliegen den Verjährungsfristen. Der Verein kann seine Forderungen auch auf den Folgepächter übertragen, der die zu zahlende Kaufsumme dann um diesen Betrag reduzieren kann. Im Übrigen haftet der Pächter mit dem auf der Parzelle befindlichen Eigentum für seine Verbindlichkeiten aus dem Pachtverhältnis (§ 562 BGB). Bei der Weitergabe der Gartenbestandteile an einen Folgepächter handelt es sich um ein privates Geschäft, bei dem das Ergebnis der Wertermittlung den Zeitwert (und das Zulässige) widerspiegelt; der Zeitwert darf nicht überboten werden. Im Übrigen ist der zu zahlende Preis Verhandlungssache und richtet sich nach Angebot und Nachfrage. Der Verkauf sollte Zug um Zug erfolgen (Geld gegen Schlüssel). Wird jedoch Ratenzahlung vereinbart, sollte im Kaufvertrag ein Eigentumsvorbehalt aufgenommen werden. |